Voraussetzungen für eine Betreuung

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einem der folgenden Erkrankungsfelder beruht:


Psychische Krankheiten
Dazu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen sowie seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben und in Folge von Erkrankungen oder Hirnverletzungen auftreten (z. B. Hirnhautentzündungen). Des Weiteren werden Neurosen (Zwangshandlungen), Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien) und sogar Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) mit einem entsprechenden Schweregrad zu den psychischen Krankheiten gezählt.


Geistige Behinderung
Unter einer geistigen Behinderung versteht man einen angeborenen, sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekt mit verschiedenen Schweregraden.


Seelische Behinderung
Bei einer seelischen Behinderung handelt es sich um eine bleibende psychische Beeinträchtigung, die als Folge einer psychischen Erkrankung entstanden ist. Hierzu werden auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus gezählt (z. B. Demenz, Morbus Parkinson, Alzheimer).


Körperliche Behinderung
Eine körperliche Behinderung kann nur Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, wenn durch die Erkrankung die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise eingeschränkt ist (z.B. lang andauernde Bewegungsunfähigkeit, Taubheit, Blindheit). Im Zusammenhang mit der bestehenden Erkrankung muss bei der betroffenen Person auch ein Fürsorgebedürnis vorliegen, d. h. der Betroffene kann aufgrund seiner Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.

Norbert Breuer

Diplom Sozialpädagoge
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